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Reisebedingungen


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Die Reisebedingungen als Download (PDF, 93kb)


Stand: 28.11.2006

Liebe Teilnehmer/innen, liebe Eltern,
diese Reisebedingungen soll Euch, Ihnen und uns helfen, geschäftliche und rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden.

1. Rücktritt des/der Teilnehmers/in, Ersatzperson

Der/die Teilnehmerin kann jederzeit vor Beginn der Freizeit zurücktreten. Abmeldungen sind nur schriftlich möglich. Eine Bearbeitungsgebühr von 5% des jeweiligen Teilnehmerbeitrages behalten wir in jedem Fall ein. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Träger (Kirchenkreis Soest, Evangelische Jugend). Dieser kann eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen verlangen. Der Träger kann auch einen pauschalierten Ersatzanspruch geltend machen; dieser beträgt bei einem Rücktritt

                zwischen der 23. - 16. Woche 30 %

                zwischen der 15. - 08. Woche 40 %

                zwischen der 07. - 04. Woche 50 %

                zwischen der 03. - 02. Woche 60 %

                in der letzten Woche 70 %

                und bei Nichtantritt 80 %

des Freizeitpreises, sofern der/die Teilnehmerin nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden eingetreten ist. Der Träger behält sich vor, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.

Lässt sich der/die Teilnehmerin mit Zustimmung des Trägers durch eine geeignete Ersatzperson vertreten, so wird lediglich die Bearbeitungsgebühr fällig. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder gesetzlichen Vorschriften entgegensteht.

2. Rücktritt durch den Träger

Der Träger kann vor Antritt der Freizeit vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Freizeit den Reisevertrag kündigen

A. ohne Einhaltung einer Frist, wenn der/die Teilnehmerin die Durchführung der Freizeit trotz Ermahnung nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält; eine Erstattung des Reisepreises erfolgt nicht. Sämtliche durch den Rücktritt entstandenen Kosten übernehmen die Erziehungsberechtigten.

B. Bis sechs Wochen vor Freizeitantritt, wenn die Pflicht, die Freizeit durchzuführen, den Veranstalter nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Freizeit, bedeuten würde. Wird die Freizeit aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der/die Teilnehmerin den eingezahlten Betrag unverzüglich zurück.

C. Wird die ausgeschriebene Mindestteilnehmerinnenzahl nicht erreicht, ist der Träger berechtigt, die Freizeit bis zu sechs Wochen vor Freizeitbeginn abzusagen. Der eingezahlte Reisepreis wird in voller Höhe erstattet.

Ein Anspruch über die Rückzahlung des Reisepreises hinaus besteht nicht.

 

3. Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Trägers für Schäden, die nicht Körperschäden sind, - gleich aus

welchem Rechtsgrund - ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis,

Þ soweit ein Schaden des/r Freizeitteilnehmer/s/in weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

Þ soweit der Träger für einen dem/der Freizeitteilnehmerin entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Die Haftung des Trägers ist beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf  die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls beschränkt ist.

Der Träger haftet nicht für die Leistungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Freizeitausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, auch dann nicht, wenn die örtliche Freizeitleitung an diesen Veranstaltungen teilnimmt.

4. Vertragsobliegenheiten und Hinweise

A. Wird die Reise nicht vertragsgemäß durchgeführt, haben Sie nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung des Reisepreises, der Kündigung und des Schadensersatzes, wenn Sie es nicht schuldhaft unterlassen, einen aufgetretenen Mangel während der Reise uns anzuzeigen.

B. Tritt ein Reisemangel auf, müssen Sie uns eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumen. Erst danach dürfen Sie selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen.

C. Eine Mängelanzeige nimmt die Freizeitleitung entgegen.

D. Gewährleistungsansprüche haben Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende bei uns geltend zu machen.

E. Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr nach dem vertraglichen Reiseende.

5. Zahlungsbedingungen

Nach Empfang der Teilnahmebestätigung, die als Rechnung gilt, ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % fällig, außer wenn in dieser ein anderer Betrag genannt wird. Die Restzahlung muss spätestens drei Wochen vor Beginn der Freizeit dem genannten Konto des Trägers zugehen.

Bei einer zulässigen Preiserhöhung von über 5 % oder einer zulässigen erheblichen Änderung, kann der Kunde ohne Kosten vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde hat den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis der Änderungserklärung dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen.

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

Stand: 28.11.2006

 


 

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Chrissi
Weil die Jugendkirche doch in die Post umzieht und dann keine Jugenddisko auf einer Baustelle möglich ist !
Philine
Wieso ist die nächste Jugenddisko erst wieder so ungefähr im Mai;* ?